Kirchenpflege
Offenlegung Interessenbindungen der Kirchenpflege Steinmaur-Neerach
Gestützt auf § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz haben die Mitglieder der Kirchenpflege ihre Interessenbindungen offenzulegen.
Offenlegung Interessenbindungen der Kirchenpflege Steinmaur-Neerach
Gestützt auf § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz haben die Mitglieder der Kirchenpflege ihre Interessenbindungen offenzulegen.